Gesetze / Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
PflSchAnwV 1992§ 6 Verunreinigungen
Stand: 10.06.2019
Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfügige Verunreinigen mit in den Anlagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beeinträchtigt wird.
Änderungsverlauf
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27.10.1999 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I 2070)
BGBl. 1999 I S. 2070
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.